Marc Lampe

Rechtsanwalt & Fachanwalt

für Bank- und Kapitalmarktrecht

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IT-Sicherheit und Abmahnungen

Veröffentlichung: Mai 2018 in BRAWO

Privatleute müssen darauf achten, dass ihr häusliches WLAN ausreichend verschlüsselt ist. Die Hausangehörigen, konkret alle Nutzer des WLANs, müssen ermahnt werden, über diesen Internet-Anschluss keine illegalen Aktivitäten zu entfalten. Insbesondere bei Nutzung von Tauschbörsen für Filme oder Spiele werden regelmäßig Urheberrechte verletzt, und schnell flattert eine Abmahnung ins Haus.


Wesentlich aufwendiger und komplizierter ist und wird es für Gewerbetreibende im Netz, auch für kleine. Schon wer auf einer rein informierenden bzw. werbenden Internetseite ein Social-Plug-In verwendet, also z.B. einen Like-Button von Facebook, verarbeitet personenbezogene Daten und befindet sich nicht nur im Anwendungsbereich des Telemediengesetzes (mit Pflichten zu Impressum, Datenschutzerklärung), sondern kann von Wettbewerbern abgemahnt werden (OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: 3 U 26/12).


Mit dem Inkrafttreten der „DSGVO“ am 25. Mai 2018 werden die Pflichten erheblich erweitert. Wer beruflich mit besonders sensiblen Daten umgeht, wie zum Beispiel Ärzte und Partnervermittlungen, muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Verpflichtung zur Führung eines „Verfahrensverzeichnisses“ wird ausgeweitet. Sie müssen umfangreich über gespeicherte Daten Auskunft geben. Auch wenn zu erwarten ist, dass sich Aufsichtsbehörden zunächst nicht mit kleinen Gewerbetreibenden und Freiberuflern befassen werden, ist Vorsicht geboten. Die DSGVO weitet auch die Pflicht zur Datenschutzerklärung auf Internetseiten aus. Diese bezweckt den Schutz des Wettbewerbs, ist überall einsehbar und „abmahnfähig.

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