Marc Lampe

Rechtsanwalt & Fachanwalt

für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Geld bzw. Kapital anlegen

Als Anwalt, auf dessen Schreibtisch öfters verunglückte Kapitalanlagen liegen, gebe ich
andere Ratschläge als Finanz-, Anlage-, Versicherungsvermittler, Kreditinstitute und
Grundstücksmakler in ihren Werbe-Texten. Ich verzichte im Folgenden aufs Gendern und
bitte diejenigen, die nicht direkt angesprochen sind, es gleichwohl auf sich zu beziehen.
Wie in einem Ladengeschäft sollte sich jeder Interessent einer Kapitalanlage spätestens in
der Kassenschlange, hier: vor der Unterschriftsleistung noch einmal gründlich überlegen, ob das zu schließende Geschäft dem ursprünglichen Interesse entspricht und das ursprüngliche Bedürfnis erfüllt. Nicht selten werden Kunden zu weiteren oder größeren Geschäften überredet.

Die in der Werbung beschworene „Beratung“ ist in der Praxis gelegentlich Verkaufsgespräch mit trainierten Vertriebsmitarbeitern, im schlimmsten Fall verfolgt der „Berater“ vor allem sein eigenes Provisionsinteresse. Nun muss bei Grundstücksgeschäften immer eine zweite Person eingeschaltet werden, nämlich eine Notarin/Notar. Dieser erbringt zwar keine Beratung im Rechtssinne, also prüft u.a. nicht dahingehend, ob das Haus zu den persönlichen Verhältnissen des Käufers entspricht, kann aber in Einzelfällen auch selbst in eine Haftung geraten.

Bei Wertpapiergeschäften hat sich der Gesetzgeber in den vergangenen Jahrzehnten zu
einer Reihe von Schutzvorschriften zugunsten von Kleinanlegern durchringen können, gegen die Lobbyarbeit der Anbieterseite. Wenn Berater oder Vermittler gegenüber einem Kunden eine Wertpapier-Empfehlung aussprechen, müssen sie dieses Beratungsgespräch
dokumentieren (§ 34 Abs. 2a WpHG). Finanzanlagenvermittler müssen jede Beratung
dokumentieren, und der Rechtsbegriff „Beratung“ ist hier weit zu verstehen. Der
Mindestinhalt einer solche Dokumentation ist geregelt worden („WpDVerOV“). Es gibt
durchaus Sanktionen bei Verstößen, die leider in diesem Rechtsbereich mitunter schwach
ausfallen. Ähnliche Dokumentationspflichten und Informationspflichten bestehen bei
Darlehensabschlüssen, wie etwa das notwendige „Europäische standardisierte Merkblatt“
(ESIS).

Gleichwohl rate ich dazu, bei Beratungen zu größeren Verträgen, den Ehegatten oder
Bekannte hinzuzuziehen, also teilnehmen zu lassen. Die „Beratungs-Dokumentation“, die der Kunde gegenzeichnen muss, deckt sich inhaltlich oft nicht mit den tatsächlichen
Gesprächsinhalten. Sie sind vom „Verkäufer“ formuliert. Sind darin Gesprächsinhalte
erwähnt, die gar nicht angesprochen worden sind, insbesondere Risikoaufklärungen,
verlangen Sie diese! Außerdem sollten Sie als Kunde die Texte mindestens grob lesen, die Sie unterschreiben sollen. Wenn man Sie deswegen verlacht oder sonst davon abzuhalten
versucht, sollten man nicht an sich, sondern an der Seriosität des Gegenüber zweifeln.
Gleiches gilt, wenn ein Verkäufer mit Zeitdruck arbeitet („dieses Angebot gilt nur noch
heute“).

Scheidung und Auseinandersetzung der Vermögenswerte

Wenn zwei Menschen beschließen, eine gemeinsame Beziehung oder Ehe zu beenden, gibt es meistens rechtlich etwas zu regeln. Im Vertrauen auf eine lange stabile Beziehung sind viele Paare ungewöhnliche Geschäftsbeziehungen eingegangen.

 

Wenn in einer Ehe keine Vereinbarungen über die Auseinandersetzung bei Trennung getroffen worden sind, gilt der Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“. Bei Scheidung wird dann ein Zugewinnausgleich vorgenommen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat nun entschieden, wie in einem interessanten Fall ein Haus und dessen Finanzierung im Zugewinnausgleich behandelt werden müssen. Das Haus war von einer Frau vor ihrer Heirat angeschafft worden,  zu ihrem Alleineigentum. Beide wohnten darin. Der Ehemann trug während der Ehezeit die Hälfte von Zins und Tilgung der Finanzierung, anfangs sogar die vollen Raten. In der Zugewinn-Berechnung werden das Haus und die Hausschulden gleichwohl nur bei ihr angesetzt, wenn auch zu jeweiligen Zeitwerten. Ein Ausgleichsanspruch des Ehemannes wegen Zahlung der Darlehensraten bestehe regelmäßig nicht, weil er durch die familienrechtliche Ausgleichsregelung (Zugewinn) überlagert sei (BGH, 06.11.2019 – XII ZB 311/18). Andererseits erhöht die Tilgung des Mannes in der Ehe seinen Zugewinn-Anspruch.

 

Im Nachhinein lässt sich sagen, dass wegen der ungewöhnlichen Gestaltung vor der Ehe ein Ehevertrag hätte geschlossen werden sollen. Auch während der Ehe sind gelegentlich noch Vereinbarungen sinnvoll. Anderenfalls qualifizieren die Gerichte Zahlungen als nicht ausgleichsfähig, als Beitrag zum gemeinsamen Eheunterhalt.

Trennung und Darlehenshaftungen ohne Eigentum

Für den Erwerb eines Hauses oder sonstige große Anschaffungen sollten diejenigen Personen die Finanzierung aufnehmen, die auch Eigentümer werden sollen. In der Praxis wird diese Regel oft nicht eingehalten. Bankmitarbeiter kennen sie, aber nicht selten lassen Sie den Partner oder den Zeugen, der zum Unterschriftstermin in die Bank mitgekommen ist, den Darlehensvertrag gleich mit unterschreiben und lange haften. Es gibt auch Über-Kreuz-Finanzierungen, in denen also der Nicht-Eigentümer die volle Finanzierung übernommen hat. Nach meiner Erfahrung in Scheidungs- und Trennungsangelegenheiten führt der Auszug eines Partners aus dem Eigenheim leicht zu derartigen Problemen, und beide sollten sich möglichst sofort zusammenraufen, um Darlehen und ggf. Miteigentum zu regeln. Eine Teilungsversteigerung hat den Nachteil, dass gerichtliche Gebühren anfallen und der Verkaufspreis schwer vorhersehbar ist.

Nun halten Banken in Zeiten gesunkener Zinsen gerne an alten Darlehensverträge mit hohen Zinsen fest. Das deutsche Recht erlaubt lange Zins-Bindungen. Und sie halten an zusätzlich haftenden Personen fest, auch wenn sie nicht (ggf. nicht mehr) mit dem finanzierten Gegenstand in Verbindung stehen. Außerdem verlangen sie bei Kreditnehmerwechsel Gebühren im dreistelligen Bereich (regelmäßig um 500 Euro) und Vorfälligkeitsentschädigungen. Letztere gewähren den Kreditinstituten einen Anspruch auf sämtliche zukünftige Gewinne (nach § 490 II 3 BGB), obwohl sie das Geld zurückerhalten und neu verleihen können.

Eine wenig bekannte Rechtsprechung schließt den Anspruch der Bank auf diese Entschädigung aus, wenn der Darlehensnehmer einen geeigneten „Ersatzkreditnehmer“ anbietet bzw. die Bank sich treuwidrig verhält (BGH vom 30.11.1989 – III ZR 197/88 und OLG Frankfurt/M vom 03.05.2013 – 19 U 227/12). Der Weg ist aber steinig.

Ein Ehegatte kann vom andern in einer Scheidung die Befreiung von Verbindlichkeiten bzw. der Haftung (dingliche Sicherheit, z.B. Grundschuld) verlangen, die er während der Ehe dem Eigentümer gewährt hat (BGH vom 04.03.2015 – XII ZR 61/13). Bei der Scheidung an sich, konkret Zugewinnausgleich und Unterhaltsstreitigkeiten, werden solche inkongruenten Haftungen aber nicht automatisch bereinigt. Ich berate Sie gern.

IT-Sicherheit und Abmahnungen

Veröffentlichung: Mai 2018 in BRAWO

Privatleute müssen darauf achten, dass ihr häusliches WLAN ausreichend verschlüsselt ist. Die Hausangehörigen, konkret alle Nutzer des WLANs, müssen ermahnt werden, über diesen Internet-Anschluss keine illegalen Aktivitäten zu entfalten. Insbesondere bei Nutzung von Tauschbörsen für Filme oder Spiele werden regelmäßig Urheberrechte verletzt, und schnell flattert eine Abmahnung ins Haus.


Wesentlich aufwendiger und komplizierter ist und wird es für Gewerbetreibende im Netz, auch für kleine. Schon wer auf einer rein informierenden bzw. werbenden Internetseite ein Social-Plug-In verwendet, also z.B. einen Like-Button von Facebook, verarbeitet personenbezogene Daten und befindet sich nicht nur im Anwendungsbereich des Telemediengesetzes (mit Pflichten zu Impressum, Datenschutzerklärung), sondern kann von Wettbewerbern abgemahnt werden (OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: 3 U 26/12).


Mit dem Inkrafttreten der „DSGVO“ am 25. Mai 2018 werden die Pflichten erheblich erweitert. Wer beruflich mit besonders sensiblen Daten umgeht, wie zum Beispiel Ärzte und Partnervermittlungen, muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Verpflichtung zur Führung eines „Verfahrensverzeichnisses“ wird ausgeweitet. Sie müssen umfangreich über gespeicherte Daten Auskunft geben. Auch wenn zu erwarten ist, dass sich Aufsichtsbehörden zunächst nicht mit kleinen Gewerbetreibenden und Freiberuflern befassen werden, ist Vorsicht geboten. Die DSGVO weitet auch die Pflicht zur Datenschutzerklärung auf Internetseiten aus. Diese bezweckt den Schutz des Wettbewerbs, ist überall einsehbar und „abmahnfähig.

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