Marc Lampe

Rechtsanwalt & Fachanwalt

für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Trennung und Darlehenshaftungen ohne Eigentum

Für den Erwerb eines Hauses oder sonstige große Anschaffungen sollten diejenigen Personen die Finanzierung aufnehmen, die auch Eigentümer werden sollen. In der Praxis wird diese Regel oft nicht eingehalten. Bankmitarbeiter kennen sie, aber nicht selten lassen Sie den Partner oder den Zeugen, der zum Unterschriftstermin in die Bank mitgekommen ist, den Darlehensvertrag gleich mit unterschreiben und lange haften. Es gibt auch Über-Kreuz-Finanzierungen, in denen also der Nicht-Eigentümer die volle Finanzierung übernommen hat. Nach meiner Erfahrung in Scheidungs- und Trennungsangelegenheiten führt der Auszug eines Partners aus dem Eigenheim leicht zu derartigen Problemen, und beide sollten sich möglichst sofort zusammenraufen, um Darlehen und ggf. Miteigentum zu regeln. Eine Teilungsversteigerung hat den Nachteil, dass gerichtliche Gebühren anfallen und der Verkaufspreis schwer vorhersehbar ist.

Nun halten Banken in Zeiten gesunkener Zinsen gerne an alten Darlehensverträge mit hohen Zinsen fest. Das deutsche Recht erlaubt lange Zins-Bindungen. Und sie halten an zusätzlich haftenden Personen fest, auch wenn sie nicht (ggf. nicht mehr) mit dem finanzierten Gegenstand in Verbindung stehen. Außerdem verlangen sie bei Kreditnehmerwechsel Gebühren im dreistelligen Bereich (regelmäßig um 500 Euro) und Vorfälligkeitsentschädigungen. Letztere gewähren den Kreditinstituten einen Anspruch auf sämtliche zukünftige Gewinne (nach § 490 II 3 BGB), obwohl sie das Geld zurückerhalten und neu verleihen können.

Eine wenig bekannte Rechtsprechung schließt den Anspruch der Bank auf diese Entschädigung aus, wenn der Darlehensnehmer einen geeigneten „Ersatzkreditnehmer“ anbietet bzw. die Bank sich treuwidrig verhält (BGH vom 30.11.1989 – III ZR 197/88 und OLG Frankfurt/M vom 03.05.2013 – 19 U 227/12). Der Weg ist aber steinig.

Ein Ehegatte kann vom andern in einer Scheidung die Befreiung von Verbindlichkeiten bzw. der Haftung (dingliche Sicherheit, z.B. Grundschuld) verlangen, die er während der Ehe dem Eigentümer gewährt hat (BGH vom 04.03.2015 – XII ZR 61/13). Bei der Scheidung an sich, konkret Zugewinnausgleich und Unterhaltsstreitigkeiten, werden solche inkongruenten Haftungen aber nicht automatisch bereinigt. Ich berate Sie gern.

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