Wenn zwei Menschen beschließen, eine gemeinsame Beziehung oder Ehe zu beenden, gibt es meistens rechtlich etwas zu regeln. Im Vertrauen auf eine lange stabile Beziehung sind viele Paare ungewöhnliche Geschäftsbeziehungen eingegangen.
Wenn in einer Ehe keine Vereinbarungen über die Auseinandersetzung bei Trennung getroffen worden sind, gilt der Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“. Bei Scheidung wird dann ein Zugewinnausgleich vorgenommen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat nun entschieden, wie in einem interessanten Fall ein Haus und dessen Finanzierung im Zugewinnausgleich behandelt werden müssen. Das Haus war von einer Frau vor ihrer Heirat angeschafft worden, zu ihrem Alleineigentum. Beide wohnten darin. Der Ehemann trug während der Ehezeit die Hälfte von Zins und Tilgung der Finanzierung, anfangs sogar die vollen Raten. In der Zugewinn-Berechnung werden das Haus und die Hausschulden gleichwohl nur bei ihr angesetzt, wenn auch zu jeweiligen Zeitwerten. Ein Ausgleichsanspruch des Ehemannes wegen Zahlung der Darlehensraten bestehe regelmäßig nicht, weil er durch die familienrechtliche Ausgleichsregelung (Zugewinn) überlagert sei (BGH, 06.11.2019 – XII ZB 311/18). Andererseits erhöht die Tilgung des Mannes in der Ehe seinen Zugewinn-Anspruch.
Im Nachhinein lässt sich sagen, dass wegen der ungewöhnlichen Gestaltung vor der Ehe ein Ehevertrag hätte geschlossen werden sollen. Auch während der Ehe sind gelegentlich noch Vereinbarungen sinnvoll. Anderenfalls qualifizieren die Gerichte Zahlungen als nicht ausgleichsfähig, als Beitrag zum gemeinsamen Eheunterhalt.